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KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Was du als Solo-Selbstständiger jetzt kennzeichnen musst

Ich generiere für ki-spot.de regelmäßig Beitragsbilder und wusste bis vor Kurzem ehrlich gesagt nicht, ob ich diese nach der KI-Kennzeichnungspflicht kennzeichnen müsste.

Kurze Antwort: Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 des EU AI Act greift ab dem 2. August 2026 und betrifft dich als Solo-Selbstständigen dann, wenn dein KI-Inhalt einen echten, wahrheitsgemäßen Eindruck erweckt, obwohl er künstlich erzeugt wurde. Bei einer stilisierten Illustration ist das in der Regel nicht der Fall. Bei einem fotorealistischen Bild schon eher.

Nicht jedes KI-Bild braucht also ein Label. Aber die Grenze zu kennen, lohnt sich. Ab August rückt vor allem ein Risiko näher: Abmahnungen nach dem UWG. Die treffen kleine Unternehmen oft härter als Großkonzerne, EU-Bußgelder sind eher die Ausnahme.

⚠️ Kein Rechtsrat: Dieser Artikel stellt meine persönliche Einschätzung als Blogbetreiber dar, keine Rechtsberatung. Ich bin kein Anwalt. Die Rechtslage zu Art. 50 EU AI Act ist an mehreren Stellen noch ungeklärt und wird erst durch künftige Gerichtsurteile konkretisiert (siehe Abschnitt zum Bildtest). Bei konkreten rechtlichen Fragen zu deinem Fall wende dich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für IT-Recht.
⚡ Schnellstart
  1. Prüfe pro Inhaltstyp: Wirkt er fotorealistisch und plausibel echt, oder ist er klar als Illustration erkennbar?
  2. Nutze die Drei-Fragen-Checkliste weiter unten für jeden Grenzfall
  3. Kennzeichne direkt am Inhalt, nicht im Footer, mit klarem Text oder Symbol
  4. Stelle vor dem 2. August 2026 eine kurze interne Linie auf, damit du nicht bei jedem Post neu entscheiden musst

Was ist die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 EU AI Act?

Artikel 50 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, kurz KI-Verordnung oder KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689), verpflichtet Unternehmen, KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte offenzulegen, wenn diese geeignet sind, Menschen über ihren künstlichen Ursprung zu täuschen. Das reicht weit über offensichtliche Deepfakes hinaus. Potenziell betroffen ist jeder Inhalt, der bei Betrachtenden einen falschen Eindruck von der Realität erzeugen könnte.

Rechtlich ist ein Deepfake laut Art. 3 Nr. 60 KI-VO definiert als „ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der echten Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.“ Der Begriff ist damit deutlich weiter gefasst, als der Alltagssprachgebrauch vermuten lässt. Artikel 50 Absatz 4 KI-VO verlangt entsprechend, dass Betreiber offenlegen, wenn ein Bild-, Ton- oder Videoinhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Zum Verständnis hilft die Unterscheidung zwischen zwei Rollen: Anbieter entwickeln ein KI-System, etwa OpenAI, Anthropic oder Black Forest Labs (Flux). Betreiber nutzen ein KI-System in eigener beruflicher Verantwortung. Nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO ist ein Betreiber „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet“. Der Begriff ist bewusst weit gefasst. Er erfasst ausdrücklich auch Soloselbstständige, Social-Media-Profis und kleine Marketing-Firmen, die KI-Systeme für Werbezwecke einsetzen. Eine Ausnahme gilt nur für rein private, nicht-berufliche Nutzung.

Ab wann gilt das und für wen genau?

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO gelten ab dem 2. August 2026, unabhängig von Unternehmensgröße. Ob Soloselbstständige, kleine Agentur oder Mittelstand: Wer KI-Inhalte auf dem europäischen Markt veröffentlicht, egal ob im Blog, auf LinkedIn oder in einer Kampagne, ist potenziell betroffen.

Im Herbst 2026 diskutierte „Digital Omnibus“ der EU-Kommission verschiebt daran nichts. Verschoben wurden ausschließlich bestimmte Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III auf Dezember 2027. Die Transparenzpflichten aus Art. 50, inklusive der Bußgeldbefugnis, bleiben vom 2. August 2026 bestehen.

Eine Ausnahme betrifft nur eine schmale technische Frage: Anbieter generativer KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 am Markt waren, haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, ihre Systeme auf die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte nach Art. 50 Abs. 2 umzustellen. Technisch läuft das meist über unsichtbare Wasserzeichen oder Metadaten-Standards wie Content Credentials (C2PA), die direkt in der Bilddatei mitgeführt werden. Diese Übergangsfrist betrifft die Tool-Anbieter, also zum Beispiel Midjourney oder OpenAI, nicht deine Pflicht als Betreiber, Deepfakes oder öffentlichkeitsrelevante KI-Texte sichtbar zu kennzeichnen. Die gilt unverändert ab dem 2. August.

Zur praktischen Umsetzung erarbeitet die Europäische Kommission zusätzlich einen freiwilligen Kodex, den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content. Er ersetzt keine gesetzliche Pflicht, bietet aber konkrete Beispiele zur Kennzeichnung, an denen sich auch kleinere Unternehmen orientieren können.

Für dich als Solo-Selbstständigen bedeutet das in der Praxis: Du solltest nicht warten, bis dein KI-Tool ein technisches Wasserzeichen liefert. Die sichtbare Kennzeichnungspflicht liegt bei dir als Betreiber und startet unabhängig davon am 2. August 2026. Wer erst dann anfängt, seine Kanäle zu prüfen, gerät leicht in Zeitdruck, denn Blogs, Social-Media-Archive und Kampagnen-Assets sammeln sich über Jahre an.

Welche Inhalte betrifft es konkret?

Nicht jeder KI-Inhalt ist gleich riskant. Die Praxis zeigt: Je stärker ein Inhalt auf echte Personen, Situationen oder Aussagen verweist und je weniger erkennbar KI im Spiel war, desto eher greift die Kennzeichnungspflicht.

Asset-Typ Typische Einstufung
KI-Fotos (Stockfoto-Stil, Illustration)Meist unkritisch, solange keine reale Situation oder Person suggeriert wird
KI-VideosHohes Täuschungspotenzial, besonders bei Produktvideos oder Testimonials
Digitale AvatareMeistens kennzeichnungspflichtig, vor allem bei Sprecherrollen
KI-Stimmen (Voiceover, Voicebots)Wirken direkt auf Vertrauen, klare interne Regeln nötig
KI-Musik (Jingles, Background-Tracks)Wird oft unterschätzt, Kennzeichnungs- und Nutzungsrechtsfragen kommen häufig zu spät
Chatbots und KI-Avatare im DialogImmer kennzeichnungspflichtig (Art. 50 Abs. 1), außer offensichtlich erkennbar
KI-Texte zu öffentlichkeitsrelevanten ThemenAusgenommen bei menschlicher Endkontrolle mit redaktioneller Verantwortung

Muss ich mein KI-Beitragsbild kennzeichnen? Der Rot-Grün-Test

Das ist die Frage, die mich persönlich am meisten beschäftigt hat. Ein hilfreicher Ansatz aus der Praxis ordnet dazu typische Bildvarianten in fünf Kategorien ein. Die Kernfrage lautet immer: Erweckt das Bild einen wahrheitsgemäßen Eindruck, obwohl es künstlich erzeugt wurde?

Am einfachsten wird das an einem direkten Vergleich derselben Szene sichtbar, einmal fotorealistisch, einmal erkennbar illustrativ:

Fotorealistisches KI-Bild einer Person am Schreibtisch, Beispiel für kennzeichnungspflichtigen Inhalt

🔴 Kennzeichnen

Illustrative KI-Zeichnung derselben Szene, Beispiel für meist nicht kennzeichnungspflichtigen Inhalt

🟢 Meist nicht nötig

Bild A wirkt wie eine echte Aufnahme einer realen Person, bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit kaum von einem Foto zu unterscheiden. Bild B ist klar als Illustration erkennbar, es gibt keine Person, die mit einer echten verwechselt werden könnte.

Dabei gilt: Der Rendering-Stil selbst ist rechtlich nicht die eigentliche Grenze, er ist nur ein brauchbarer erster Anhaltspunkt. Die entscheidende Frage bleibt immer, ob der Inhalt bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit für eine echte, authentische Aufnahme gehalten werden könnte, ganz unabhängig davon, ob er fotorealistisch oder gezeichnet aussieht. Eine Illustration kann in seltenen Fällen trotzdem kennzeichnungspflichtig sein, etwa wenn sie erkennbar eine reale Person oder ein konkretes reales Ereignis abbildet. Umgekehrt schützt ein „künstlerischer“ Look allein nicht automatisch vor der Pflicht, wie der Grenzfall in der folgenden Tabelle zeigt (ein Gemälde-Stil, der auf einem echten Foto basiert). Der Stil ist also eher ein Signal als eine feste Grenze.

Bildtyp Einschätzung Begründung
Fotorealistisches Bild einer plausiblen Alltagsszene (z. B. eine Person am Strand) 🔴 Kennzeichnen Wirkt wie eine echte Aufnahme, bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit kaum als KI erkennbar
Comic-/Cartoon-Stil derselben Szene 🟢 Meist nicht nötig Klar als Illustration erkennbar, keine Verwechslungsgefahr mit einem echten Foto
Surreale, unmögliche Bildkombination (z. B. ein Wahrzeichen mit einer offenkundig manipulierten Figur) 🟢 Meist nicht nötig Offenkundig manipuliert, erweckt keinen wahrheitsgemäßen Eindruck
Realistische Darstellung einer plausiblen, aber nicht real existierenden Situation (z. B. eine zerstörte Innenstadt) 🔴 Kennzeichnen Könnte für ein echtes Foto gehalten werden, hohes Täuschungspotenzial trotz fiktiver Szene
Gemälde- oder Kunststil einer eigentlich realen Foto-Vorlage 🟡 Im Zweifel kennzeichnen Gerichtlich noch ungeklärter Grenzfall, wirkt wie Kunst, basiert aber auf einem echten Foto

Zwei Ausnahmen solltest du dabei kennen. Erstens: Reine Nachbearbeitung eines echten Fotos, etwa Zuschnitt, Farbkorrektur oder die Retusche einzelner Details, erzeugt in der Regel keine neue, täuschende Situation und fällt damit nicht unter die Deepfake-Definition. Entscheidend ist, ob eine neue Wirklichkeit entsteht oder nur eine bestehende optimiert wird. Ein aufgehelltes Produktfoto bleibt unkritisch, ein KI-Bild, das dasselbe Produkt in einer frei erfundenen Umgebung zeigt, kann dagegen kennzeichnungspflichtig werden.

Zweitens gilt für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke eine abgeschwächte Pflicht: Hier reicht nach überwiegender Einschätzung eine Offenlegung, dass KI im Spiel war, ohne dass der Hinweis so prominent platziert sein muss wie bei einem fotorealistischen Bild. Ein sichtbar comichaftes Editorial-Bild oder eine erkennbare Fotomontage braucht also einen Hinweis, aber keinen, der die Wirkung des Werks stört.

Für meine eigenen Illustrationen heißt das konkret: Solange sie erkennbar stilisiert bleiben, keine realistischen Bilder, keine reale Person, ordne ich sie in die grüne Kategorie ein. Würde ich stattdessen ein fotorealistisches Portrait einer scheinbar echten Person als Testimonial nutzen, würde ich das Bild kennzeichnen.

Ein Vorbehalt bleibt: Die genaue Reichweite des Ähnlichkeitsbegriffs in Art. 50 Abs. 4 KI-VO ist gerichtlich noch nicht geklärt. Diese Tabelle ist meine Interpretation des Gesetzestexts und öffentlich zugänglicher Praxisleitfäden, keine Garantie für den Einzelfall. Wer auf Nummer sicher gehen will, kennzeichnet im Zweifel.

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Unser kostenloses KI-Bild-Prompts-Rezeptbuch zeigt dir 48 Prompt-Varianten an derselben Beispielszene, von fotorealistisch bis Comic-Stil. Genau die Bandbreite, um die es in diesem Rot-Grün-Test geht, praktisch zum Nachbauen. Wer lieber mit ChatGPT statt Midjourney oder Flux arbeitet, findet die Grundlagen dazu in ChatGPT Bilder erstellen: Anleitung + Prompt-Tipps.

Wie kennzeichne ich richtig?

Die konkrete Form der Kennzeichnung ist gesetzlich nicht abschließend geregelt. Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt lediglich, dass sie „in klarer und eindeutiger Weise“ erfolgt. Innerhalb dieses Rahmens hast du als Betreiber einen gewissen Spielraum bei Wortwahl, Symbolen, Platzierung und Größe. Zeitlich gilt dabei eine klare Grenze: Der Gesetzestext verlangt die Kennzeichnung „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung“, also bevor jemand mit dem Inhalt in Berührung kommt, nicht erst nachträglich in einem Kommentar oder einer Fußnote.

  • Bei Texten: Ein optisch wahrnehmbarer Hinweis vor dem eigentlichen Text, z. B. „Dieser Text wurde mit Hilfe einer KI erstellt.“ oder kurz „KI-generiert“.
  • Bei Bildern: Der Hinweis sollte direkt im Bild oder unmittelbar daneben stehen, z. B. als Hashtag #KIgeneriert bei Social-Media-Formaten oder als sichtbarer Text bei technisch weniger affinen Zielgruppen.
  • Bei Videos: Der Hinweis gehört an den Anfang und sollte sich bei längeren Formaten in regelmäßigen Abständen wiederholen, eine einmalige Erwähnung in der Beschreibung reicht bei längeren Videos meist nicht.
  • Bei Audio und Podcasts: Ein gesprochener Hinweis zu Beginn der Episode oder ein klarer Vermerk in Shownotes und Metadaten ist die gängige Praxis.
  • Bei Chatbots: Ein kurzer Hinweis direkt zu Beginn der Interaktion, z. B. „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten.“

Wichtig: Ein genereller Hinweis im Footer oder Impressum reicht nach überwiegender Einschätzung nicht aus. Der Hinweis muss am jeweiligen Inhalt selbst stehen und schon vor der Wahrnehmung des Inhalts erkennbar machen, dass es sich um KI handelt. Zusätzlich müssen die Hinweise laut Art. 50 Abs. 5 KI-VO die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, ein reiner Farbcode ohne Text oder Symbol reicht also nicht.

Was gilt zusätzlich auf einzelnen Plattformen?

Die Kennzeichnungspflicht aus der KI-VO gilt kanalunabhängig. Mehrere große Plattformen haben aber zusätzlich eigene, teils strengere Kennzeichnungsregeln eingeführt, die parallel zur gesetzlichen Pflicht gelten:

Plattform Eigene Kennzeichnungsregel
Instagram / Facebook (Meta)Automatische Erkennung bei bekannten Generatoren, zusätzlich manuelles „KI-Info“-Label bei fotorealistischen KI-Bildern und Videos verpflichtend
TikTokVerpflichtende Kennzeichnung für KI-generierte Inhalte mit realistischem Aussehen nach den Community Guidelines
YouTubeOffenlegungspflicht bei realistisch verändertem oder synthetisch erzeugtem Material, eigenes Label in den Video-Angaben
LinkedInUnterstützt Content Credentials (C2PA) zur automatischen Kennzeichnung von KI-Bildern führender Generatoren

Für dich heißt das: Die Plattform-Kennzeichnung ersetzt nicht die gesetzliche Pflicht aus Art. 50 KI-VO, und umgekehrt. Beides sauber zu erfüllen ist meistens derselbe Handgriff, ein sichtbarer Hinweis direkt am Inhalt deckt in der Praxis beides ab.

Über die Kennzeichnung hinaus: Zwei Rechtsfragen, die oft übersehen werden

Die Kennzeichnungspflicht ist nicht die einzige Rechtsfrage rund um KI-Inhalte. Zwei weitere Punkte tauchen in der Praxis immer wieder auf, haben mit Art. 50 KI-VO aber nichts zu tun.

Gehört mir das KI-Bild? Ein kurzer Blick ins Urheberrecht

Nach deutschem Urheberrecht setzt ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Bild, das eine KI ohne nennenswerten menschlichen Gestaltungsbeitrag erzeugt, erfüllt dieses Kriterium in der Regel nicht und genießt damit meist keinen Urheberrechtsschutz. Praktisch heißt das: Ein reines Prompt-Ergebnis kann theoretisch auch von Dritten genutzt werden, ohne dass du rechtlich dagegen vorgehen kannst.

Anders sieht es aus, wenn du das Rohergebnis stark und kreativ nachbearbeitest, etwa durch eigene Bildkomposition, Retusche oder eine iterative, gestaltende Prompt-Kette mit mehreren Zwischenschritten. Dann kann an deiner Bearbeitung wieder ein eigener Schutz entstehen. Für ein einzelnes Beitragsbild ändert das praktisch wenig. Für Bilder, die du exklusiv verkaufen oder lizenzieren willst, schon.

Ist eine echte Person oder ein Logo im Bild? Persönlichkeits- und Markenrecht

KI-Bildgeneratoren erzeugen manchmal Gesichter, die einer realen Person zufällig sehr ähnlich sehen, oder bauen unbeabsichtigt ein wiedererkennbares Markenlogo ins Bild ein. Ist eine reale Person erkennbar abgebildet, greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise das Recht am eigenen Bild, unabhängig davon, ob die Kennzeichnungspflicht aus der KI-VO im Einzelfall überhaupt einschlägig ist. Taucht ein fremdes Markenlogo im Bildhintergrund auf, kann zusätzlich Markenrecht ins Spiel kommen. Ein kurzer Blick vor der Veröffentlichung, ob im Bild etwas zu erkennen ist, das dort nicht hingehört, lohnt sich also unabhängig vom Rot-Grün-Test.

Was droht bei Verstößen? Bußgeld vs. Abmahnung

Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht gibt es zwei unabhängige Risikopfade, und für Solo-Selbstständige ist nicht der offensichtlichere der gefährlichere.

Bußgelder nach der KI-VO

Der EU AI Act sieht bei Verstößen Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist real, aber für Selbstständige und kleine Unternehmen eher ein mittelfristiges Szenario. Aufsichtsbehörden setzen zu Beginn typischerweise zunächst auf Aufklärung und Leitplanken, bevor sie Bußgelder verhängen.

Abmahnungen nach dem UWG

Das unmittelbarere Risiko für kleinere Unternehmen sind Abmahnungen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht aus der KI-VO kann nach überwiegender rechtlicher Einschätzung zugleich unlauteren Wettbewerb darstellen, gestützt sowohl auf § 3a UWG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 KI-VO (Rechtsbruch) als auch auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Irreführung über wesentliche Merkmale). Wettbewerber oder klagebefugte Wettbewerbsverbände, die über eine Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verfügen, können nicht gekennzeichnete KI-Inhalte entsprechend abmahnen. Das kostet Zeit, Geld und Nerven, selbst wenn man am Ende im Recht ist.

Ein verwandtes Thema ist AI-Washing: der umgekehrte Fall, bei dem ein Unternehmen mit KI wirbt, obwohl gar keine oder kaum KI im Spiel ist. Bekannt wurde das Muster durch Fälle wie einen indischen Anbieter, dessen angeblicher KI-Chatbot in Wahrheit von 700 Menschen bedient wurde. Auch AI-Washing ist nach dem UWG angreifbar, weil es Kundschaft über die wesentlichen Merkmale eines Produkts täuscht. Die Formel dazu lautet schlicht: Wer KI verspricht, muss KI bieten.

Für die konkrete Risikoeinschätzung lohnt sich ein nüchterner Blick: Ein einzelnes falsch gekennzeichnetes Bild auf einem kleinen Blog löst selten sofort eine Prüfung durch eine Aufsichtsbehörde aus. Eine Abmahnung durch einen Wettbewerber oder Verband kann dagegen jederzeit kommen, sobald ein Verstoß auffällt, und die Kosten dafür trägt im Zweifel der Abgemahnte, auch bei kleineren Fällen. Genau deshalb ist das UWG-Risiko für die ki-spot.de-Zielgruppe das relevantere der beiden Szenarien.

Entscheidungs-Checkliste für den Alltag

Wer Kennzeichnungsfragen nicht bei jedem einzelnen Post neu entscheiden will, braucht ein einfaches Raster. Drei Fragen reichen für die meisten Praxisfälle:

1. Welchen Eindruck erzeugt der Inhalt beim Betrachter?
Wirkt er wie eine reale Aufnahme, eine echte Aussage oder ein echtes Gespräch? Oder ist er klar als Illustration, Fiktion oder KI-Konstrukt erkennbar?
2. Ist eine reale Person, Situation oder Aussage involviert oder plausibel nachgebildet?
Je näher der Inhalt an einer echten, existierenden oder zumindest realistisch möglichen Situation liegt, desto eher greift die Pflicht.
3. Wurde der Inhalt redaktionell überprüft und verantwortet?
Relevant vor allem bei Texten: Wer einen KI-Textentwurf selbst liest, überarbeitet, freigibt und dafür die redaktionelle Verantwortung übernimmt, fällt in der Regel unter die Ausnahme von Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 KI-VO.

Werden Frage 1 und 2 mit Ja beantwortet, ist Kennzeichnen die sichere Wahl. Bei Texten mit menschlicher Endkontrolle greift meist die Ausnahme aus Frage 3.

Fazit: Jetzt ist der richtige Moment für Klarheit

Der 2. August 2026 ist nicht mehr weit weg. Die eigentliche Arbeit ist dabei kein Verzicht auf KI-Tools. Sie besteht in einer klaren internen Linie: Welche meiner Inhalte wirken wie echte Aufnahmen, und welche sind erkennbar künstlich? Für die meisten Fälle reicht die Drei-Fragen-Checkliste oben aus.

Und noch einmal zur Erinnerung: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Er ist meine persönliche, sorgfältig recherchierte Einschätzung als Blogbetreiber, gestützt auf den Gesetzestext selbst und öffentlich zugängliche Praxisleitfäden. Die Rechtsprechung zu einzelnen Grenzfällen steht noch aus. Bei konkreten Zweifelsfällen in deinem Business hilft am Ende nur eine individuelle anwaltliche Einschätzung.

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht

Muss ich alte KI-Bilder auf meinem Blog rückwirkend kennzeichnen?

Die Pflicht gilt ab dem 2. August 2026 für Inhalte, die dann öffentlich zugänglich sind. Wie genau mit älteren, weiterhin online stehenden Beiträgen umzugehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Im Zweifel lohnt sich ein Blick auf ältere, stark frequentierte Inhalte mit realistisch wirkenden KI-Bildern.

Gilt das auch für LinkedIn-Posts und andere Social-Media-Kanäle?

Ja. Die Kennzeichnungspflicht ist kanalunabhängig und betrifft jede Veröffentlichung, die auf dem EU-Markt sichtbar wird, egal ob Blog, LinkedIn, Instagram oder Newsletter.

Reicht ein genereller Hinweis im Impressum?

Nein. Der Hinweis muss direkt am jeweiligen Inhalt stehen und für die Zielgruppe schon vor der Wahrnehmung erkennbar sein. Ein allgemeiner Footer- oder Impressum-Hinweis erfüllt die Anforderung „klar und eindeutig“ nach Art. 50 Abs. 5 KI-VO nicht.

Was genau ist rechtlich ein Deepfake?

Nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der echten Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Auch abstrakte Ähnlichkeiten ohne eine konkrete reale Person können darunterfallen. Mehr zur technischen Erkennung solcher Inhalte findest du in KI-Bilder erkennen: Was wirklich noch funktioniert.

Betrifft mich das wirklich als Freelancer oder Soloselbstständiger?

Ja, ausdrücklich. Der Betreiberbegriff nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO ist bewusst weit gefasst und schließt Soloselbstständige ausdrücklich mit ein. Unternehmensgröße spielt für die Anwendbarkeit keine Rolle.

Muss ich auch KI-generierte Texte kennzeichnen?

Nur öffentlichkeitsrelevante Texte, die ohne menschliche Überprüfung veröffentlicht werden. Ein LinkedIn-Post, den du mit ChatGPT entwirfst und dann selbst liest, überarbeitest sowie am Ende freigibst, fällt in der Regel unter die redaktionelle Ausnahme und ist damit nicht kennzeichnungspflichtig. Wie erkennbar KI-Texte für Leserinnen und Leser ohnehin oft sind, zeigt KI Text erkennen: 5 kostenlose Tools im Test.

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